AGB

Nut­zung der Miet­fahr­rä­der / E‑Bikes / Spe­zi­al­fahr­rä­der / des Miet­ge­gen­stands

Der Mie­ter erkennt durch die Über­nah­me des Miet­fahr­rads, E‑Bikes, Spe­zi­al­fahr­rads, Miet­ge­gen­stands — nach­fol­gend “Fahr­rad” genannt -, dass es sich mit­samt Zube­hör in einem ver­kehrs­si­che­ren, fahr­be­rei­ten, man­gel­frei­en und sau­be­ren Zustand befin­det. Der Mie­ter darf das Fahr­rad nebst Zube­hör nur gemäß der Miet­zeit, in ver­kehrs­üb­li­cher Wei­se und unter Beach­tung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (STVO), nut­zen. Er darf es nicht abseits gefes­tig­ter Wege und zu kei­nem ande­ren als dem bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch nut­zen. Die Nut­zung des Fahrrads/Zubehörs erfolgt auf eige­ne Gefahr. Das Fahr­rad darf nur vom Mie­ter gefah­ren wer­den.

Prei­se

Auf unse­rer Inter­net­sei­te befin­den sich die zum jewei­li­gen Zeit­punkt gül­ti­gen Prei­se, die als Miet­zins für die Ver­mie­tung von Fahr­rä­dern zu ver­ste­hen sind. Der Ver­mie­ter behält sich das Recht vor, die Prei­se nach sei­nem Ermes­sen und zu einem von ihm gewähl­ten Zeit­punkt zu ändern.

Fahr­be­rech­ti­gung / Min­dest­al­ter

Das Min­dest­al­ter für die Nut­zung der E‑Bikes beträgt 16 Jah­re. Jugend­li­che im Alter von 16 bis 18 Jah­ren benö­ti­gen die Ein­wil­li­gung eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters. Kin­der- und Jugend­fahr­rä­der dür­fen Min­der­jäh­ri­ge wäh­rend der gesam­ten Miet­zeit nur unter Auf­sicht eines Erwach­se­nen nut­zen. Der Mie­ter erteilt sei­ne Ein­wil­li­gung durch die Über­nah­me und Über­ga­be des Miet­ge­gen­stands an den Min­der­jäh­ri­gen und haf­tet für den min­der­jäh­ri­gen Nut­zer. Aus­nah­men bedür­fen der Schrift­form.

Pflich­ten des Mie­ters

Der Mie­ter ver­pflich­tet sich, das Fahr­rad nebst Zube­hör pfleg­lich und unter Beach­tung der tech­ni­schen Regeln zu behan­deln und nur an einem siche­ren, ver­schlos­se­nen Ort (Raum) abzu­stel­len. Außer­halb geschlos­se­ner Räu­me ist das Fahr­rad beim Abstel­len an einem fes­ten Gegen­stand (fest mon­tier­ter Fahr­rad­stän­der, Later­ne, Zaun etc.) so gegen Dieb­stahl zu sichern, dass ein Ent­fer­nen durch Drit­te nicht mög­lich sein soll­te. Die Elek­tro­fahr­rä­der wer­den dem Mie­ter in gela­de­nem Zustand über­ge­ben. Für das recht­zei­ti­ge Nach­la­den des Elek­tro­fahr­rad-Akkus unter­wegs ist der Mie­ter ver­ant­wort­lich. Bei mehr­tä­gi­ger Miet­dau­er ist auf das Laden des Akkus über Nacht zu ach­ten! Die Rück­ga­be des Elek­tro­fahr­ra­des mit lee­rem Akku ist zuge­las­sen, jedoch wird der Mie­ter mit den Lade­kos­ten belas­tet. Des Wei­te­ren sind die Kos­ten für das Laden des Akkus, unter­wegs oder bei mehr­tä­gi­ger Miet­dau­er, vom Mie­ter zu tra­gen. Der Mie­ter ver­pflich­tet sich, in der Miet­zeit auf­ge­tre­te­ne Män­gel bei Rück­ga­be des Fahr­ra­des dem Ver­mie­ter mit­zu­tei­len.

Män­gel / Repa­ra­tur wäh­rend der Miet­zeit

Wird eine Repa­ra­tur not­wen­dig, so trägt der Ver­mie­ter die Kos­ten (dies gilt nicht für Ver­schleiß­schä­den), wenn ihre Ursa­che weder auf unsach­ge­mä­ße Behand­lung durch den Mie­ter noch auf des­sen Ver­schul­den beruht. Für letz­te­re Umstän­de ist der Mie­ter ver­ant­wort­lich. Bei Über­schrei­tun­gen des zuläs­si­gen Gesamt­ge­wich­tes sowie der maxi­ma­len Belas­tung bei Gepäck­trä­gern und Fahr­rad­kör­ben trägt der Mie­ter die Repa­ra­tur­kos­ten. Bei Schä­den z.B. am Schlauch, an der Schal­tung inkl. Züge, bei Rei­fen­defek­ten, Spei­chen­brü­chen, usw. trägt der Mie­ter die Kos­ten. Bei Luft­ver­lust in den Rei­fen trägt der Ver­mie­ter die Kos­ten und für den Rei­fen­er­satz wird sei­tens des Ver­mie­ters kos­ten­los gesorgt. Bei Defek­ten am Fahr­rad ist der Ver­mie­ter vor der Repa­ra­tur in einer Werk­statt unver­züg­lich zu unter­rich­ten, andern­falls behält sich der Ver­mie­ter vor, die Kos­ten nicht zu erstat­ten. Bei evtl. auf­tre­ten­den Defek­ten an den Leih­rä­dern über­nimmt der Ver­mie­ter kei­ne Haf­tung für Fol­ge­kos­ten wie Hotel­über­nach­tun­gen, Taxi­fahr­ten, Bahn­fahr­kar­ten, Abhol­ser­vice, Tele­fon­kos­ten usw.

Unfall / Ver­lust / Dieb­stahl

Der Mie­ter ist ver­pflich­tet, den Ver­mie­ter unver­züg­lich zu benach­rich­ti­gen, wenn das Fahr­rad an einem Unfall betei­ligt war oder durch Dieb­stahl abhan­den­ge­kom­men ist. Bei einem Unfall hat der Mie­ter dem Ver­mie­ter einen aus­führ­li­chen, schrift­li­chen Bericht gemäß den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen (Vor­la­ge einer Skiz­ze usw.) vor­zu­le­gen. Der Bericht über den Unfall muss ins­be­son­de­re Namen und Anschrif­ten der betei­lig­ten Per­so­nen und etwa­iger Zeu­gen sowie die amt­li­chen Kenn­zei­chen der even­tu­ell betei­lig­ten Fahr­zeu­ge ent­hal­ten. Fer­ner ist der Mie­ter ver­pflich­tet, den Ver­mie­ter über den Dieb­stahl oder das Abhan­den­kom­men von Zube­hör und jeg­li­chen Ele­men­ten, die Bestand­teil des Miet­ge­gen­stands sind, unver­züg­lich zu unter­rich­ten.

Haf­tung

Der Mie­ter haf­tet nur für Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit. Der Mie­ter hat das Fahr­rad in dem­sel­ben Zustand zurück­zu­ge­ben, in dem er es über­nom­men hat. Der Mie­ter haf­tet für die schuld­haf­te Beschä­di­gung des Fahr­ra­des und/oder sei­ner Bestand­tei­le sowie für die Ver­let­zung sei­ner ver­trag­li­chen Pflich­ten und trägt in die­sem Fall alle Kos­ten, die dem Mie­ter infol­ge­des­sen ent­stan­den sind. Bei Dieb­stahl oder Abhan­den­kom­men des Fahr­rads und/oder sei­ner Bestand­tei­le haf­tet der Mie­ter in Höhe der Wie­der­be­schaf­fungs­kos­ten. Er hat dann auch die Scha­den­ne­ben­kos­ten zu erset­zen.

Ver­si­che­rung

Der Ver­mie­ter gewähr­leis­tet dem Mie­ter für das gemie­te­te Fahr­rad eine Ver­si­che­rung, die der Ver­mie­ter auto­ma­tisch mit der Mie­tung des Fahr­rads abschließt. Dabei gilt:

  1. Die auf dem Ver­si­che­rungs­for­mu­lar auf­ge­führ­te Per­son erwirbt und unter­liegt dem Ver­si­che­rungs­schutz. Der Ver­si­che­rungs­schutz besteht für das jeweils im Ver­si­che­rungs­for­mu­lar genann­te Miet­fahr­rad.
  2. Der Ver­si­che­rungs­schutz beginnt und endet zu den Zeit­punk­ten, die im Ver­si­che­rungs­for­mu­lar genannt wer­den.
  3. Dem Ver­si­che­rungs­schutz unter­lie­gen fol­gen­de Gegen­stän­de:
    1. nicht zulas­sungs- und nicht ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Fahr­rä­der,
    2. für deren Funk­ti­on die­nen­de Tei­le (Sat­tel, Len­ker, Lam­pen, Gepäck­trä­ger usw.) – ein­schließ­lich des Akkus, des zur Dieb­stahl­si­che­rung mit­ge­führ­ten eigen­stän­di­gen Schlos­ses.
  4. Der Ver­si­che­rungs­schutz umfasst ver­si­cher­te Gegen­stän­de, die beschä­digt oder zer­stört wur­den oder abhan­den­ge­kom­men sind infol­ge:
    1. eines Unfalls,
    2. eines Stur­zes,
    3. von vor­sätz­li­chem Van­da­lis­mus,
    4. eines Bran­des oder einer Explo­si­on,
    5. von höhe­rer Gewalt oder Natur­ka­ta­stro­phen.
  5. Vom Ver­si­che­rungs­schutz sind Schä­den aus­ge­schlos­sen, die:
    1. durch den Ver­si­cher­ten vor­sätz­lich her­bei­ge­führt wur­den,
    2. infol­ge der Teil­nah­me an Sport­ver­an­stal­tun­gen oder Wett­kämp­fen jeg­li­cher Art ent­stan­den sind,
    3. infol­ge von unge­wöhn­li­cher, ins­be­son­de­re nicht den Her­stel­ler­vor­ga­ben ent­spre­chen­der Ver­wen­dung des ver­si­cher­ten Fahr­rads ent­stan­den sind,
    4. infol­ge des Genus­ses alko­ho­li­scher Geträn­ke oder ande­rer berau­schen­der Mit­tel ent­stan­den sind,
    5. infol­ge von Dieb­stahl ent­stan­den sind.
  6. Der Ver­si­che­rungs­schutz greift nicht, wenn das Fahr­rad oder mit ihm in Ver­bin­dung ste­hen­de Ele­men­te bzw. Acces­soires durch Dieb­stahl abhan­den gekom­men sind.
  7. Die Ver­si­che­rungs­prä­mie ist sofort nach Abschluss des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges fäl­lig und vor der Aus­hän­di­gung des ver­si­cher­ten Fahr­rads zu zah­len.
  8. Jeg­li­che Ände­run­gen der Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form. Münd­li­che Zusa­gen und Neben­ab­re­den bestehen nicht und sind in jedem Fall ungül­tig.
  9. Neben die­sen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen gel­ten zusätz­lich gesetz­li­che Vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re das Bür­ger­li­che Gesetz­buch (BGB) und das Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz (VVG) in den jeweils gül­ti­gen Fas­sun­gen.

Rück­ga­be

Der Mie­ter hat dem Ver­mie­ter das Fahrrad/Zubehör spä­tes­tens am Ende der ver­ein­bar­ten Miet­zeit und am ver­ein­bar­ten Ort unter Beach­tung der Geschäfts­zei­ten des Ver­mie­ters zurück­zu­ge­ben. Die Rück­ga­be außer­halb der Geschäfts­zeit erfolgt auf Risi­ko des Mie­ters. Eine Ver­län­ge­rung der Miet­zeit bedarf der Ein­wil­li­gung des Ver­mie­ters vor Ablauf der Miet­zeit. Wird das Fahr­rad nicht recht­zei­tig zurück­ge­ge­ben, hat der Mie­ter dem Ver­mie­ter für jeden ange­fan­gen Tag den Tages­miet­zins zu zah­len und gege­be­nen­falls einen dar­über hin­aus­ge­hen­den Scha­den zu erset­zen. Der Ver­mie­ter ist berech­tigt, inner­halb von 3 Werk­ta­gen nach der Fahr­rad­rück­ga­be auf­ge­tre­te­ne Män­gel, die der Mie­ter zu ver­ant­wor­ten hat, dem Mie­ter gegen­über zu bean­stan­den und dem Mie­ter die Repa­ra­tur­kos­ten in Rech­nung zu stel­len.

Stor­no­ge­büh­ren

Stor­nie­run­gen kön­nen online über unser Reservierungssystem/Buchungssystem bis 14 Tage vor Reser­vie­rungs­be­ginn stor­no­ge­büh­ren­frei vor­ge­nom­men wer­den. Danach wer­den bei Nicht­ein­hal­tung der Reser­vie­rung fol­gen­de Stor­no­ge­büh­ren fäl­lig: 14 Tage oder weni­ger vor Miet­be­ginn betra­gen die Stor­no­ge­büh­ren 80% des Miet­prei­ses. Auch bei Schlecht­wet­ter wer­den die Stor­no­ge­büh­ren fäl­lig. Bit­te beach­ten Sie, dass im Fal­le einer Stor­nie­rung grund­sätz­lich eine Bear­bei­tungs­ge­bühr in Höhe von 5,- Euro anfällt. Bei einer kurz­fris­ti­gen Stor­nie­rung (7 Tage und weni­ger vor Miet­be­ginn) des Trans­fer­ser­vices ist eine Rück­erstat­tung nicht mehr mög­lich, da die­ser Trans­fer­ser­vice durch ein Sub­un­ter­neh­men durch­ge­führt wird. Dem Mie­ter bleibt es unbe­nom­men, dem Ver­mie­ter nach­zu­wei­sen, dass durch die Stor­nie­rung kein oder ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist, als die gefor­der­te Pau­scha­le.

Online-Vor­be­stel­lung bzw. Online-Reser­vie­rung

Fahr­rä­der müs­sen min­des­tens 2 Tage im Vor­aus gebucht wer­den. Reser­vie­run­gen für den glei­chen Tag oder den Fol­ge­tag kön­nen nicht vor­ge­nom­men wer­den. Die Miet­dau­er muss mehr als einen Tag betra­gen.

All­ge­mei­nes

Wei­te­re Neben­ab­re­den sind nicht geschlos­sen wor­den. Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Ver­tra­ges bedür­fen der Schrift­form. Dies gilt auch für die­se Schrift­form­klau­sel. Soll­ten ein­zel­ne Ver­trags­be­stim­mun­gen unwirk­sam sein oder wer­den, so wird dadurch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Prei­se, Zei­ten und Ange­bo­te kön­nen jeder­zeit geän­dert wer­den. Für Irr­tü­mer und Druck­feh­ler über­neh­men wir kei­ne Haf­tung. Alle Rech­te vor­be­hal­ten. Der Kun­de stimmt zu, dass er Rech­nun­gen elek­tro­nisch erhält.